Satzung des Kulturverein Königsbronn e.V.

§1 Name, Sitz des  Vereins

 1.      Der Verein führt den Namen „Kulturverein Königsbronn e.V.

 

Er ist im Vereinsregister des Amtsgericht Heidenheim eingetragen und hat seinen Sitz in Königsbronn.

 

2.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.      Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in  erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet  werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins  fremd sind, oder  durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2        Zweck des Vereins

 Zweck des Vereins ist die Förderung Pflege, Einrichtung und Erhaltung von Kulturwerten  in der  Gemeinde Königsbronn.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a)      Aufbringung von Spenden, Zuschüsse, Mitgliedsbeiträgen, Erlösen von Veranstaltungen,

b)      Erwerb von Gegenständen von künstlerischen und sonstigen kultureller Bedeutung,  Kunst und  wissenschaftlichen Sammlungen, Bibliotheken und Archiven

c)      Vermittlung von Wissen über die Kultur und Kunst.

  § 3       Mitgliedschaft (Eintritt)

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet.

§4        Mitgliedschaft (Verlust)

             Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an  den Vorstand.

Über den Ausschluss  beschließt die Mitgliederversammlung mit  einer Mehrheit von drei Vierteln der  anwesenden Mitglieder.

§ 5       Beiträge und  sonstige Plichten

 Über Höhe und Fälligkeit der  Geldbeträge beschließt die ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder.

§ 6       Organe und Einrichtungen

             Organe des Vereins sind

 a)      Die Mitgliederversammlung

 b)     Der Vorstand

 c)      Der Ausschuss

 Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

§7        Der Vorstand

            Der Vorstand besteht aus

            a) dem Vorsitzenden,

            b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

            c) dem Schatzmeister,

            d) dem Schriftführer.

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende.

 Jeder von ihnen ist allein  vertretungsberechtigt. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis  ein neuer  Vorstand gewählt  ist.

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8       Ausschuss

Der Ausschuss besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Die Anzahl kann durch Beschluss des Vorstandes erweitert  werden. Der Auschuss hat  insbesondere die Aufgabe, den Vorstand in allen wichtigen Aufgaben zu unterstüzen.

 Die Wahl  erfolgt entsprechend §7.

§ 9       Mitgliederversammlung

Die in den  ersten 3 Monaten jeden Jahres stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die  Wahl des Vorstandes und über  die Satzungsänderungen.

 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist  auf  Verlangen eines Drittels der  Mitglieder  einzuberufen.

 Die  Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorsitzenden oder  stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes.

 Mit einer  Frist von zwei  Wochen schriftlich unter  Bekanntgabe der  Tagesordnung.

 Über die Mitgliederversammlung ist  eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und  vom Schriftführer oder von einem von der  Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§10      Das Geschäftsjahr ist  das  Kalenderjahr.    

 

§11      Auflösung  des  Vereins

Die  Auflösung kann nur in  einer besonderen, zu diesem Zweck mit  einer  Frist von  einem Monat  einberufenen  außerordentlichen Mitgliederversammlung mit  einer Mehrheit von  drei Vierteln der  anwesenden Mitglieder beschlossen  werden.

Die Versammlung beschließt auch über  die Art  der  Liquidation und die Verwendung des  verbleibenden Vermögens.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die  Gemeinde Königsbronn, die  es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der Satzung zu verwenden hat.